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Korrekturen der Schätzwerte zum 31.12.2017

Im Zusammenhang mit der Reform des Investmentsteuergesetzes mussten alle Investmentfonds am 31.12.2017 steuerliche Daten ermitteln. In dieser besonderen Situation hat das Bundesministeriums für Finanzen den Fonds, die zu diesem Zweck ein Rumpfgeschäftsjahr bilden mussten, eingeräumt, die Besteuerungsgrundlagen in einem vereinfachten Verfahren (Schätzwerte der ordentlichen Erträge auf Basis vergangener Geschäftsjahre) zu ermitteln (Schreiben vom 8. November 2017). Sofern diese Schätzwerte von bestimmten (nachträglich zu ermittelnden) tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen um mehr als 30% abwichen, war ein Korrekturverfahren durchzuführen und die Ergebnisse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Anleger sind verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Korrekturergebnisse in Ihrer Steuererklärung für das Jahr, in dem die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte, zu berücksichtigen. Detailinformationen finden Sie in unserem Informationsschreiben.

Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger. Die Zusammenstellung dient lediglich Informationszwecken, stellt keine steuerliche Beratung dar und soll Ihnen die Suche für den Stichtag 31.12.2017 vereinfachen. Die konkreten Pflichten und steuerlichen Auswirkungen können nur im Kontext der individuellen steuerlichen Situation auf der Anlegerebene beurteilt werden. Wir empfehlen daher, Fragen in Abstimmung mit der steuerlichen Beraterin und Berater zu klären. Hierzu ist die DekaBank nicht berechtigt.